Prof. Dr. Stellpflug Vorsitzender der AG Medizinrecht
Anlässlich der diesjährigen Herbsttagung wurde unser Partner Prof. Dr. Martin Stellpflug zum Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV gewählt. Die AG Medizinrecht ist die größte medizinrechtliche Vereinigung in Deutschland. Sie zählt ca. 1.800 Mitglieder, überwiegend Fachanwälte für Medizinrecht.
D+B ernennt Dr. Jan Moeck zum Partner
Unsere Sozietät hat Dr. Jan Moeck in die Partnerschaft aufgenommen. Jan Moeck ist Fachanwalt für Medizinrecht und Teil unseres Teams Vertragsarztrecht. Er ist u.a. auf die Beratung und Vertretung psychotherapeutischer Leistungserbringer, deren Verbände sowie Selbstverwaltungskörperschaften (Landespsychotherapeutenkammern) spezialisiert.
Außerklinische Intensivpflege im Fokus
Das Bundesgesundheitsministerium hat am 13.08.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Rehabilitation und intensivpflegerischer Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Reha- und Intensivpflege-Stärkungsgesetz–RISG) vorgelegt.
Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) in Kraft getreten
Am 16. August 2019 ist das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) vom 9. August 2019 in Kraft getreten. Die wichtigsten Regelungen des GSAV im Überblick:
Das e-Rezept kommt
D+B awarded by Handelsblatt/Best Lawyers
The editors of Handelsblatt/Best Lawyers ranked us in the 11th Edition of The Best Lawyers in Germany as “the leading law firm in Germany providing medical and health law advice for service providers in the health care sector” and added:
“In addition, the firm is well known for its legal advice on areas of law which are of particular importance for service providers in the health care, life science and biotechnology sector, including EU and German antitrust and competition law as well as data protection law and reimbursement.”
D+B awarded by Handelsblatt/Best Lawyers
The editors of Handelsblatt/Best Lawyers ranked us in the 11th Edition of The Best Lawyers in Germany as “the leading law firm in Germany providing medical and health law advice for service providers in the health care sector” and added:
“In addition, the firm is well known for its legal advice on areas of law which are of particular importance for service providers in the health care, life science and biotechnology sector, including EU and German antitrust and competition law as well as data protection law and reimbursement.”
D+B Doctor's Letter
Here you can download the articles of the current D+B Arztbrief as PDF. Further doctor's letters simply download as PDF from the archive.
BSG lehnt selbstständige Tätigkeit von Ärzten im Krankenhaus regelmäßig ab
Krankenhäuser haben schon seit langer Zeit mit dem Fachkräftemangel im Gesundheitswesen zu kämpfen. Um den Klinikbetrieb und die Patientenversorgung trotz der angespannten Personalsituation aufrechtzuerhalten zu können, greifen viele Krankenhausträger auf sogenannte Honorarärzte zurück. Hierunter ist nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Tätigkeit eines (meist niedergelassenen) Arztes für das Krankenhaus bzw. andere medizinische Einrichtungen auf freiberuflicher Basis zu verstehen, die meist nebenberuflich und zeitlich auf wenige Tage oder Wochen befristet ist.
BMG und Digital Health: Entwurf des Digitale Versorgung-Gesetzes vom 15.05.2019
Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale Versorgung-Gesetz – DVG), den das BMG am 15.05.2019 vorlegte, läutet das Ministerium die nächste Runde in Sachen digital health ein.
Werbung mit Aussage "Kosten nach GOÄ" kann irreführend sein
Gerade im Bereich der individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) werben Ärzte auch mit den (niedrigen) Kosten. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten, weil IGeL zwingend nach der GOÄ abzurechnen sind. Eine Werbeaussage, die mit den Vorgaben der GOÄ nicht in Einklang zu bringen ist, kann zu Abmahnungen durch Kollegen oder Wettbewerbsvereine und bei wiederholten Verstößen zu Vertragsstrafen führen. Das Landgericht Düsseldorf hatte kürzlich über eine solche Vertragsstrafe (6.000 €) zu entscheiden (Urt. v. 12.12.2018, Aktenzeichen: 34 O 44/18).