Zweites Covid-19-Bevölkerungsschutzgesetz vom 14.05.2020

Am 28.05.2020 ist das Zweite Covid-19-Bevölkerungsschutzgesetz in Kraft getreten.  Mit mehr Tests, Hilfen für Pflegebedürftige, pflegende Angehörige und Pflegefachkräfte sowie eine Stärkung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sollen die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie besser aufgefangen werden.

Nicht umgesetzt wurde die umstrittene Regelung aus dem Referentenentwurf zur Ergänzung des Apothekengesetzes um die Möglichkeit, in der Apothekenbetriebsordnung die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Arzneimittelversorgung von Stationen in Krankenhäusern durch Abgabe von Arzneimitteln über Automaten ohne abschließende Kontrolle durch pharmazeutisches Personal zu regeln.

Das Zweite Covid-19-Bevölkerungsschutzgesetz beinhaltet insbesondere folgende relevante Regelungen:

  • Ermächtigung des BMG, nach Anhörung des GKV-Spitzenverbandes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Versicherte und Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, Anspruch auf Testung für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auch ohne Vorliegen von Symptomen haben,
  • Vereinbarung eines neuen Zusatzentgelts im Krankenhausfinanzierungsgesetz, um die Kosten von Testungen auf eine SARS-CoV-2-Infektion von Patientinnen zu decken, die in Krankenhäusern stationär behandelt werden (§ 26 KHG),
  • Ausnahmen von Prüfungen bei Krankenhausbehandlungen mit dem Coronavirus infizierter Patienten zwischen 1. April und einschließlich 30. Juni 2020; die Frist kann vom BMG durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates um bis zu insgesamt sechs Monate verlängert werden. (§ 25 KHG),
  • Übernahme der Kosten für die intensivmedizinische Behandlung von Patientinnen und Patienten aus dem europäischen Ausland in deutschen Krankenhäusern, wenn die Patienten in ihrem Heimatland wegen fehlender Kapazitäten nicht behandelt werden konnten, durch den Bund (§219a Abs. 6 SGB V),
  • „Corona-Prämie“ in Höhe von bis zu 1.000 Euro für Personal in Pflegeeinrichtungen und Pflegediensten, die durch die Länder und die Arbeitgeber ergänzend bis zur Höhe der steuer- und sozialversicherungsabgabenfreien Summe von 1.500 Euro aufgestockt werden kann (§ 150a SGB XI),
  • Ergänzung von § 106b Absatz 1a Satz 1 SGB V um den Zusatz, dass bei Verordnungen saisonaler Grippeimpfstoffe in der Impfsaison 2020/2021 eine Überschreitung der Menge von bis zu 30 Prozent gegenüber den tatsächlich erbrachten Impfungen nicht als unwirtschaftlich gilt, so dass Ärzte in größerem Umfang Grippeimpfstoffe bestellen können, ohne Regressforderungen der Krankenkassen befürchten zu müssen,
  • Rückkehrrecht privat Krankenversicherter bei vorübergehender Hilfebedürftigkeit vom Basistarif in ihren Ursprungstarif ohne erneute Gesundheitsprüfung (§ 204 Abs. 2 VVG),
  • Gestattung von Pilotprojekten zur Verwendung elektronischer Übermittlungsverfahren von Verordnungen sowie zur Durchführung der Abrechnung im Bereich digitaler Gesundheitsanwendungen (§ 67 Abs. 3 SGB V),
  • Verschiebung des Inkrafttretens des neuen Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes, so dass das Medizinproduktegesetz bis zum 26. Mai 2021 weiter gilt (Artikel 17 des Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetzes),
  • Ermöglichung vorübergehende Flexibilisierungen in den Ausbildungen zu den Gesundheitsberufen durch das BMG, z.B. bezüglich der Dauer der Ausbildung, der Nutzung von digitalen Unterrichtsformen oder der Durchführung von Prüfungen (§ 5 Abs. 2 Nr. 10 IfSchG),
  • Das BMG kann Ausbildungen nach den Approbationsordnungen für Zahnärzte und für Apotheker kurzfristig für die Zeit der epidemischen Lage flexibler gestalten und z.B. regeln, dass Lehrveranstaltungen durch digitale Lehrformate unterstützt oder ersetzt werden (§ 5 Abs. 2 Nr. 7 IfSchG).

 

Gesetzesentwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)