Im Bereich der stationären Versorgung stehen wir Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen gleichermaßen zur Seite.
Die Gründung und der Betrieb von Krankenhäusern werfen eine Fülle von Rechtsfragen auf, die zum einen schon durch allgemeine Gesetze geregelt werden (z.B. Steuerrecht, Vertrags- und Haftungsrecht, Kommunalrecht). Zum anderen existieren insbesondere für die Bereiche der Krankenhausplanung und -finanzierung gesonderte Gesetze (KHG, KHEntgG, BPflV, FPV, PEPPV). Hinzu kommt das im Kern im SGB V verortete Leistungsrecht.
Die Landeskrankenhausplanungsbehörden überprüfen regelmäßig, welcher Träger an welchem Standort Krankenhausleistungen für GKV-Versicherte anbieten darf. Da Krankenhausplanung bedarfsorientiert erfolgt, geht es i.d.R. nicht nur um das Spektrum der zulässigen Leistungen (Fachabteilungsstruktur, ggf. in Leistungsgruppen), sondern auch um die Bettenzahl des Krankenhauseses und seiner Abteilungen. Wichtig ist zudem die Qualität der stationären Versorgung als maßgeblichen Parameter und die Frage, ob das Krankenhaus planerisch als Zentrum (onkologisches Zentrum, Brustzentrum etc.) ausgewiesen wird. Wir analysieren die jeweils aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen und unterstützen Krankenhausträger im Zuge des Planungsprozesses (Stellungnahmen gegenüber den Beteiligten, insb. Krankenkassen und Planungsbehörden). Wir wägen die Vor- und Nachteile von Rechtsschutzmöglichkeiten ab und setzen Interessen der Krankenhausträger notfalls gerichtlich im Wege der Klage bzw. Konkurrentenklage durch.
Die Krankenhausfinanzierung wird spätestens seit Einführung der DRGs durch ein ausdifferenziertes, aber nicht immer widerspruchsfreies – dem steten Wandel unterlegenem – System gesetzlicher Vorschriften geprägt. Die rechtlichen Anforderungen für Krankenhäuser werden durch Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und Vereinbarungen der Selbstverwaltungspartner überlagert. Auf diesem Feld beraten und vertreten wir Krankenhausgesellschaften im Streit vor den Schiedsstellen (Bsp.: Landesbasisfallwert - LBFW) und Krankenhausträger bei Klagen gegen Richtlinien und Beschlüsse des G-BA.
Auf der örtlichen Ebene unterstützen wir stationäre Versorger in Budgetverhandlungen, Vergütungsvereinbarungen Schiedsstellenverfahren und ggf. nachfolgenden Prozessen bei Fragen zum Versorgungsauftrag, Zu- und Abschlägen (Fixkostendegressionsabschlag, Zentrums- und Sicherstellungszuschlag etc.), NUBs und bei Qualitätsvorgaben des G-BA (QBAA-RL, QFR-RL, MHI-RL etc.) einschließlich der Vorgaben des G-BA zu Mindestmengen (Mm-R) sowie bei Strukturprüfungen (StrOPS-RL). Zudem stehen wir stationären Versorgern in arbeitsrechtlichen Fragen zur Seite (insb. Chefarztvertragsrecht).
Wir vertreten stationäre Versorger zudem in Zahlungsklagen gegenüber Krankenkassen, sonstigen Kostenträgern und Selbstzahlern vor den zuständigen Gerichten. Zudem übernehmen wir bei Auseinandersetzungen mit Selbstzahlern für stationäre Versorger den gesamten Prozess des Forderungsmanagements.