Das zum 11.5.2019 in Kraft getretene Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) brachte im Bereich der Wirtschaftlichkeitsprüfungen für Ärztinnen und Ärzte zwei gute Nachrichten: Die Ausschlussfrist wurde auf zwei Jahre verkürzt und Nachforderungen (Regresse) auf die Differenz der Kosten zwischen der wirtschaftlichen und der tatsächlich ärztlich verordneten Leistung begrenzt.
Die Umsetzung der gesetzgeberischen Vorgabe auf Bundesebene erfolgte in den „Rahmenvorgaben nach § 106b Abs. 2 SGB V“. Hinsichtlich der Berechnung der o.g. Differenz hatten die Bundespartner vereinbart, dass auf regionaler Ebene Regelungen zur Ermittlung der zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Leistung zu treffen sind. Allerdings wurde diese Bundesvorgabe in einigen KV-Bezirken bereits nicht regional umgesetzt. Schon nach rund einem Jahr kündigte nun der GKV-Spitzenverband die Bundes-Vereinbarung zum 30.10.2021 auf.
Hinsichtlich der gesetzlich geregelten verkürzten Ausschlussfrist dürfte die fehlende Umsetzung in den regionalen Prüfvereinbarungen für Ärztinnen und Ärzte „unschädlich“ sein, da die gesetzliche Vorgabe unmittelbare Wirkung entfaltet. Problematisch ist dagegen die fehlende Konkretisierung der Regress-Begrenzung auf die Differenz zwischen der wirtschaftlichen und der tatsächlich ärztlich verordneten Leistung. Ob die gesetzliche Regelung allein Auswirkungen auf die Regress-Festsetzung – insbesondere in den statistischen Prüfungen (z.B. Richtgrößenprüfung) – haben kann, wenn keine konkrete Umsetzung vereinbart ist, erscheint fraglich.
Dr. Jan Moeck