Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz will zukünftig Unternehmenskriminalität stärker sanktionieren und hat hierzu den Entwurf eines „Verbandssanktionengesetz“ (VerSanG) vorgelegt. Das Gesetz richtet sich an „Verbände“, wobei unter diesen Begriff u.a. juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Handels- und Personengesellschaften, sowie Vereine fallen. Potenziell betroffen sind im Gesundheitswesen damit nicht nur Pharmaunternehmen, Medizinproduktehersteller und Krankenhäuser, sondern auch Körperschaften, Kammern, Gemeinschaftspraxen, MVZ, in der Rechtsform der OHG bzw. GbR geführte Apotheken, Verbände usw.
Das geplante Gesetz sieht vor, dass zwingend ein Verfahren gegen den Verband einzuleiten ist, wenn der Verdacht besteht, dass unternehmensbezogene Straftaten begangen wurden. Bislang stand dies im Ermessen der Ermittlungsbehörden. Die vorgesehenen Sanktionen sind drastisch: Die Verbandsgeldsanktion kann bis zu 10% des durchschnittliches Jahresumsatz betragen, in besonders schweren Fällen droht sogar eine Verbandsauflösung. Zudem besteht die Möglichkeit, die Verurteilung des Verbandes öffentlich bekanntzugeben („Naming and Shaming“), wenn durch die Verbandsstraftat eine Vielzahl von Personen geschädigt wurde.
Eine wichtige Rolle soll nach der Vorstellung des Entwurfs in Zukunft der unternehmensinternen Aufklärung eines Fehlverhaltens zukommen: Führt ein Unternehmen eine verbandsinterne Untersuchung erfolgreich durch und trägt damit wesentlich zur Aufklärung der Straftat bei, kommen u.a. erhebliche Sanktionsmilderungen in Betracht.
Wird der Entwurf tatsächlich umgesetzt, wovon auszugehen ist, ergeben sich weitreichende Konsequenzen für die im Gesundheitswesen tätigen Unternehmen. Noch größere Bedeutung als schon bisher kommt zukünftig der Verhinderung von Straftaten durch Compliance-Maßnahmen zu. Im Gesetzentwurf ist ausdrücklich vorgesehen, dass ein vorhandenes Compliance-Management System (CMS) sich sanktionsmildernd auswirkt.
Dr. Maximilian Warntjen/Christiane Müller