Dass medizinische Versorgungszentren (MVZ) immer beliebter werden, hat Gründe. Drei wichtige im Überblick:

Weniger Tätigkeit, weniger Pflichten
Jedenfalls mehrere gleichberechtigte Gesellschafter können im MVZ gleichzeitig Inhaber und Angestellte sein. Angestellte haben gegenüber der KV wenig eigene Pflichten. Ein Vertragsarzt muss mind. einen halben Versorgungsauftrag ausfüllen und 12,5 Stunden in der Woche für die Versorgung zur Verfügung stehen. Die KVen überprüfen das. Im Gegensatz dazu kann ein Versorgungsauftrag für Angestellte geviertelt werden. So reicht auch eine geringere Tätigkeit für Gesellschafter einer MVZ-Gesellschaft aus.

 

Flexibilität bei Anstellungen
Nicht nur eine Gesellschaft mit mehreren Gesellschaftern kann MVZ-Trägerin sein, sondern auch eine Ein-Personen-GmbH. So kann ein alleiniger Gesellschafter mit hälftigem Versorgungsauftrag unendlich viele Angestellte haben. Einzelpraxisinhaber hingegen müssen in der Regel voll zugelassen sein, um maximal drei Vollzeitangestellte zu beschäftigen.

 

Mehrere Standorte
Ein MVZ bietet sich an, wenn ein weiterer Standort betrieben werden soll und die Gründung einer Zweigpraxis schwierig erscheint. So lässt sich regional oder überregional eine größere Versorgungsstruktur aufbauen. Der Betreiber des MVZ muss nicht am Standort tätig sein, solange er mindestens eine hälftige vertragsärztliche Zulassung behalten hat. Die beste Gestaltung hängt vom Einzelfall und nicht zuletzt von regionalen Gegebenheiten ab. MVZ können wiederum Berufsausübungsgemeinschaften bilden – dann dürfen alle im „Verbund“ tätigen Ärzte an allen Standorten tätig sein.



DR. THOMAS WILLASCHEK