Der Bundestag hat mit seiner 2. und 3. Lesung am 07.11.2019 das MDK-Reformgesetz verabschiedet. Darin wurden auf den letzten Metern Änderungen zulasten der Krankenhäuser vorgenommen. Zentrale Regelungen des Gesetzes, das zum 01.01.2020 in Kraft tritt, sind:

- Aus MDK wird MD. Der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) wird aus den Krankenkassen ausgegliedert und führt künftig als eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts unter der Bezeichnung „Medizinischer Dienst“ (MD) Prüfungen nach § 275c SGB V durch.

- Darüber hinaus wird für das Jahr 2020 eine starre Prüfquote für je Quartal eingegangene Schlussrechnungen auf 12,5 % festgelegt (§ 275c Abs. 2 SGB V n.F.). Ab 2021 gilt für jedes Krankenhaus eine individuelle Prüfquote in Abhängigkeit von Anteil unbeanstandeter Abrechnungen der Vorquartale.

- Es wird eine Strafgebühr für Krankenhäuser eingeführt für die Fälle, in denen der MD zu dem Ergebnis kommt, dass eine fehlerhafte Abrechnung vorliegt. Die Strafe beträgt dann 10% des Differenzbetrages, mindestens aber 300,- Euro. Diese Regelung gilt nur für Prüfungen ab dem 01.01.2020. Altfälle sind von der Regelung nicht betroffen (§ 275c Abs. 3 SGB V n.F.).

- Ab 2021 kommen weitere Aufschläge auf die Strafgebühr hinzu.

- Einfluss auf das Klagemanagement der Krankenhäuser hat zudem die Einführung eines Aufrechnungsverbot für Krankenkassen gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aus der Versorgung von Patienten ab Aufnahmedatum zum 01.01.2020 entstehen. Ausgenommen von dem Aufrechnungsverbot sind rechtskräftig festgestellte und nicht bestrittene Krankenhausforderungen (§ 109 Abs. 6 SGB V n.F.).

- Nachträgliche Rechnungskorrekturen werden maßgeblich erschwert. Diese sind ab dem 01.01.2020 grundsätzlich ausgeschlossen (§ 17c Abs. 2a KHG n.F.). Ob das auch Krankenhausbehandlungen vor dem 31.12.2019 erfasst, steht noch nicht fest.

- Es wird eine einzelfallbezogene Erörterungspflicht zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen im Rahmen der Abrechnungsverfahren eingeführt. Vor Klageerhebung wird ein außergerichtlicher Einigungsversuch zwingend. Ohne Einigungsversuch ist die Klage unzulässig. Zudem können im Erörterungsverfahren verschuldet nicht vorgebrachte Tatsachen und Einwendungen, nicht mehr im anschließenden Gerichtsverfahren berücksichtigt werden (§ 17c Abs. 2b KHG n.F.).

Diese Erörterungspflicht gilt für alle Krankenhausforderungen, die bis zum Inkrafttreten der Regelung am 01.01.2020 (noch) nicht bei Gericht anhängig gemacht worden sind. Betroffen sind daher auch Altfälle, also Krankenhausbehandlungen aus dem Zeitraum vor dem 01.01.2020, die noch nicht anhängig gemacht worden sind. Es stellt sich daher für Krankenhäuser die berechtigte Frage, ob es sinnvoll ist, offene Altfälle noch bis zum 31.12.2019 im Wege von (Sammel-) Klagen bei Gericht anhängig zu machen, um die Durchführung des Erörterungsverfahrens und die damit verbundenen Konsequenzen zu vermeiden. Dafür sind das Für und Wider verschiedener Sachverhaltskonstellationen gründlich abzuwägen. Entscheidend dürfte sein, wie die Erfolgsaussichten im Klageverfahren sind.

Dr. Christian Reuther/Frederik Schoenen