Trotzdem: Anträge sind möglichst bis zum 30.06.2021 zustellen

Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) teilte jüngst im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit mit, dass die Antragsfrist für die im laufenden Jahr von den Strukturprüfungen betroffenen OPS-Kodes einmalig um sechs Wochen bis zum 15.08.2021 verlängert wird. Bislang endet die Frist am 30.06.2021.

Gleichzeitig informierte der MDS, dass in allen Fällen, in denen der Antrag bis zum 15.08.2021 gestellt wird und der jeweilige Medizinische Dienst die Prüfung erst im Jahr 2022 abschließt, der Antragsteller bei positivem Prüfergebnis die Bescheinigung gem. § 275d Abs. 2 SGB V mit Rückwirkung zum 01.01.2022 erhält und die entsprechende Leistung ab dem 01.01.2022 erbringen und abrechnen darf.

Trotz der Verlängerung ist eine Antragstellung bis zum 30.06.2021 anzuraten:

  • Rechtssicherheit besteht erst, wenn die Mittelung des MDS auch in der Strukturprüfungsrichtlinie gem. § 283 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB V umgesetzt ist. Das soll erst Ende des Jahres 2021 der Fall sein.
     
  • Wird der Antrag in der Zeit zwischen dem 01.07.2021 und 15.08.2021 gestellt, ist es wahrscheinlicher, dass die jeweils notwendige Bescheinigung nach § 275d Abs. 2 SGB V nicht „rechtzeitig“ zum 01.01.2022 vorliegt. Die Vergütung der einschlägigen Leistungen ab dem 01.01.2022 ist dann ungewiss. Daran ändert eine rückwirkende Bescheinigung nichts. Die Entgelte sind nur dann gesichert, wenn die Einhaltung der Strukturmerkmale bestätigt wird. Klarheit sollte schon im Zeitraum der Leistungserbringung bestehen.

 

Dr. Marina Schulte / Dr. Christian Reuther