Am 16. Dezember 2022 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“, beschlossen.

Die Bundesregierung will Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber (Whistleblower) im beruflichen Umfeld künftig umfassender schützen. Für die Meldung von Verstößen im Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden oder in einer Behörde sollen interne als auch externe Meldestellen eingerichtet werden. Zudem sollen Whistleblower vor beruflichen Repressalien geschützt werden. 

In einem finalen Schritt muss der Bundesrat noch zustimmen. Geplant ist dies in der nächsten Plenarsitzung vom 10.02.2023. Das Gesetz wird daher voraussichtlich im Frühjahr 2023 in Kraft treten.

Beschäftigungsgeber, die eine Pflicht zur Umsetzung von internen Meldesystemen trifft, sollten sich daher frühzeitig mit der Implementierung von Meldesystemen befassen, denn ein Gesetzesverstoß kann empfindliche Bußgelder nach sich ziehen.

Die durch das Gesetz geschaffene Möglichkeit von externen Meldesystemen soll für Beschäftigungsgeber zudem Anreize schaffen interne Meldesysteme zu implementieren, sodass eine interne Klärung des Sachverhaltes – ohne staatliche Kontrollen oder öffentlichen Druck – in einem ersten Schritt für hinweisgebende Personen möglich ist.

Sinn und Zweck des Gesetzes

Mit einem neuen Gesetz wird (verspätet) die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.11.2019 (EU 2019/1937, sog. EU-Whistleblower-Richtlinie) in nationales Recht umgesetzt. In Deutschland ist der Hinweisgeberschutz bislang vor allem durch die Rechtsprechung geprägt.

Persönlicher und Sachlicher Anwendungsbereich des Gesetzes

Das Gesetz regelt den Schutz von Beschäftigten, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen, § 1 HinSchG).

Hinweisgebende Personen sollen auf den Schutz des HinSchG vertrauen können, wenn sie erhebliche Verstöße bspw. gegen die folgenden Vorschriften melden (§ 2 HinSchG):

  • Strafvorschriften,
  • Bußgeldvorschriften – sofern sie dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen,
  • Arbeitsschutz,
  • Gesundheitsschutz,
  • Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,
  • Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
  • Vorgaben zur Produktsicherheit,
  • Vorgaben zum Umweltschutz, Strahlenschutz,
  • Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und Medizinprodukten,
  • Regelungen des Verbraucherschutzes,
  • Regelungen des Datenschutzes,
  • Sicherheit in der Informationstechnik,
  • Vergaberecht,

Wie funktioniert das Meldesystem?

Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber erhalten die Möglichkeit, Hinweise mündlich, schriftlich oder auf Wunsch auch persönlich abzugeben. Auch anonymen Meldungen müssen entgegengenommen und bearbeitet werden (§§ 16, 27 HinSchG-E).

Es sind zwei Meldewege für hinweisgebende Personen vorgesehen, die gleichwertig nebeneinanderstehen und zwischen denen hinweisgebende Personen frei wählen können. Dies sind zum einen interne Meldekanäle innerhalb des betroffenen Unternehmens oder der betroffenen Behörde, zum anderen externe Meldekanäle, die bei einer unabhängigen Stelle eingerichtet werden (§ 7 HinSchG-E).

Von grundlegender Bedeutung sind die Vorgaben betreffend die Vertraulichkeit, die für beide Meldewege gleichermaßen gelten. Die Identitäten aller von einer Meldung betroffenen Personen wird weitgehend geschützt (§ 8 HinSchG-E).

Eine externe Meldestelle auf Ebene des Bundes wird beim Bundesamt für Justiz (BfJ) angesiedelt (§ 19 HinSchG-E).

Eine Pflicht zur Einrichtung von internen Meldestellen treffen Beschäftigungsgeber ab einer Größe von mindestens 50 Beschäftigten oder Unternehmen, die bestimmten Branchen (z.B. Wertpapierdienstleistungen oder Versicherungen) angehören – unabhängig von einer bestimmten Beschäftigungsanzahl (§ 12 HinSchG-E).

Das neue Gesetz regelt zudem den einzuhaltenden Verfahrensgang nach Eingang interner Meldungen. Dieser enthält neben Dokumentationspflichten unter anderem auch gewisse Fristen, in denen bestimmte Maßnahmen und Rückmeldungen erfolgen müssen (§ 17 HinSchG-E).

Bei der Organisation von internen Meldestellen können auch Dritte mit der Einrichtung und dem Betreiben der internen Meldestelle beauftragt werden. Insbesondere ist die Beauftragung externer Anwältinnen und Anwälte als Ombudsperson möglich (§ 14 HinSchG-E).

Umsetzungsfristen für Beschäftigungsgeber

Private Beschäftigungsgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten wird für das Betreiben einer internen Meldestelle eine Umsetzungsfrist bis zum 17. Dezember 2023 eingeräumt (§ 42 HinSchG-E). Damit soll der Privatwirtschaft ausreichend Zeit eingeräumt werden, um funktionierende und den Anforderungen des Gesetzes genügende interne Meldestellen einzurichten, wobei kleine Unternehmen sich auch mit anderen Unternehmen eine Meldestelle „teilen“ können.

Beschäftigungsgeber mit mindestens 250 Beschäftigten sind von dieser „Schonfrist“ ausgenommen und müssen bei Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. spätestens drei Monate nach Verkündung, interne Meldekanäle eingerichtet haben und betreiben. Dies gilt auch für Unternehmen im Finanzdienstleistungsbereich - unabhängig von der Zahl der Beschäftigten.

Das Verfahren zur Entgegennahme von anonymen Hinweisen ist erst ab dem 1.1.2025 vorgeschrieben (§ 42 Abs. 2 HinSchG-E).

Schutz vor Repressalien und Beweislastumkehr

Zum Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern vor "Repressalien" enthält das Gesetz eine Beweislastumkehr. Danach wird vermutet, dass eine Benachteiligung der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers im Zusammenhang mit ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit eine Repressalie infolge der Offenlegung oder Meldung ist. Zudem kommen Schadensersatzansprüche der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers aufgrund von Repressalien in Betracht (§§ 36,37 HinSchG-E).

Führt allerdings eine falsche Meldung zu einem Schaden, ist der Hinweisgebende zum Schadensersatz verpflichtet. Dies dann, wenn dem Hinweisgebenden bei einer Meldung bzw. Offenlegung falscher Informationen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Zudem werden dann auch arbeitsrechtliche Sanktionen möglich sein.

Sanktionen

Verstöße gegen die wesentlichen Vorgaben des Gesetzes werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Dies gilt zum einen für die wissentliche Offenlegung falscher Informationen durch hinweisgebende Personen als auch für das Verhindern von Meldungen, das Ergreifen von Repressalien sowie für Verstöße gegen den Schutz der Vertraulichkeit der Identität hinweisgebender Personen durch den Beschäftigungsgeber (§ 40 HinSchG-E).

 

Sarah Mojsilov / Dr. Christian Reuther