Die Gesundheitsministerkonferenz hat in ihrer jüngsten Videokonferenz eine Bundesrats-Initiative beschlossen (Dokument s. unten). Unter TOP: 5.1 Regulierung von MVZ finden sich im Einzelnen folgende Forderungen:

• Unter dem Stichwort Transparenz wird gefordert die Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Träger und Betreiber von MVZ auf dem Praxisschild sowie die Einführung eines MVZ-Registers, in dem auch die nachgelagerten Inhaberstrukturen offenzulegen sind.

• Verlangt wird zudem eine räumliche Beschränkung der Gründungsbefugnis von Krankenhäusern für MVZ entweder auf den Bezirk der Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigung (K(Z)V), in dem das Krankenhaus seinen Sitz hat, sowie einen benachbarten K(Z)V-Bezirk, oder auf die arztgruppenbezogenen Planungsbereiche in einem Radius von 50 km um den Sitz des Krankenhauses. Für unterversorgte und drohend unterversorgte Planungsbereiche sollen Ausnahmen gelten.

• Außerdem eine Begrenzung des Versorgungsanteils für neue, von einem Träger gegründete, ärztliche MVZ im jeweiligen arztgruppenbezogenen Planungsbereich bei Hausärzten auf max. 25 %, bei der allgemeinen und speziellen fachärztlichen Versorgung auf max. 50 % pro Facharztgruppe.

• Für unterversorgte und drohend unterversorgte Planungsbereiche sind Ausnahmen vorzusehen. Das gleiche gilt, wenn der zuständige Zulassungsausschuss ein besonderes Versorgungsbedürfnis feststellt.

• Bezogen auf den jeweiligen Bezirk der KV ist der Versorgungsanteil für von einem Träger gegründete ärztliche MVZ bei der hausärztlichen Versorgung auf 5 % und bei der allgemeinen und speziellen fachärztlichen Versorgung auf 10 % zu begrenzen.

• Vorgesehen werden zudem die Streichung der Möglichkeiten des Arztstellenerwerbs für MVZ im Wege des Zulassungsverzichts gem. § 103 Abs. 4a S. 1 SGB V sowie der „Konzeptbewerbung“ für MVZ.

• KVen sollen nach dem Willen der GMK im Zusammenhang mit Eigeneinrichtungen zur unmittelbaren medizinischen Versorgung von Versicherten das Recht erhalten, Zulassungen zu erhalten, unter der Maßgabe, dass die Vertragsarztsitze nachfolgend an die dort tätigen angestellten Ärzte zur selbstständigen Niederlassung übertragen werden. • Gefordert werden außerdem ein Abberufungs- und Kündigungsschutz der ärztlichen Leitung von MVZ, deren Schutz gegen sachfremde Einflussnahme und deren Verpflichtung, einen vollen Versorgungsauftrag auszuüben, wenn das MVZ mindestens fünf volle Arztsitze vereint.

• Zuletzt sollen Disziplinarmaßnahmen durch die Disziplinarausschüsse der KVen auch gegen MVZ direkt verhängt werden können, obschon diese keine KV-Mitglieder sind.

 

RA Dr. Thomas Willaschek