Nachdem der Bundesrat dem Hinweisgeberschutzgesetz Mitte Februar seine Zustimmung verweigert hat, haben sich am 09.05.2023 Mitglieder des Vermittlungsausschusses auf einen Kompromiss zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetz geeinigt.

Bundestag und Bundesrat haben dem Kompromiss mittlerweile zugestimmt, sodass das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft treten kann.

Mit der Zustimmung am 12.05.2023 ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Das Gesetz soll schon Mitte Juni (einen Monat nach Verkündung) in Kraft treten.

Der Kompromiss enthält wesentliche Änderungen zur ursprünglich geplanten Fassung:

  • Eine Verpflichtung spezielle Meldekanäle einzurichten, die die Abgabe anonymer Meldungen ermöglichen, soll es   nicht  mehr geben. Dies gilt für interne als auch externe Meldestellen.
  • Anonyme Meldungen „sollten“ dennoch bearbeitet werden.
  • Erste Anlaufstelle von Hinweisgebern soll in Zukunft die interne Meldestelle sein. Das heißt, dass sich die hinweisgebende Person bevorzugt an eine interne Meldestelle wenden soll, sofern wirksam intern gegen den Verstoß vorgegangen werden kann.
  • Das HinSchG soll nur anzuwenden sein bei Informationen über Verstöße, die sich auf den Arbeitgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich in Kontakt stand, beziehen. Das heißt: Beschränkung auf den beruflichen Kontext.
  • Hinweisgebende Personen, die Repressalien aufgrund einer Meldung erfahren haben, können keinen Anspruch auf immateriellen Schaden (Schmerzensgeld) geltend machen. Wirtschaftlich messbarer Schaden (materieller Schaden) ist weiterhin ersetzbar.
  • Die hinweisgebende Person muss geltend machen, dass die Benachteiligung eine Repressalie ist.
  • Niedrigere Bußgelder: Der Bußgeldrahmen wurde auf 50.000 € von ursprünglich 100.000 € herabgesetzt.


Was bedeutet das für Unternehmen?
Der Implementierungsaufwand dürfte durch den Wegfall der Verpflichtung spezielle Meldekanäle für anonyme Meldungen vorzuhalten, erheblich vereinfacht worden sein.

Trotz der Verzögerung des Gesetzes bleibt es für die Umsetzung eines Hinweisgebermeldesystems in Unternehmen ab 50 Mintarbeitern bei einem straffen Zeitplan. Die Verpflichtung zur Implementierung von Meldestellen für Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden greift mit Inkrafttreten (Mitte Juni). In den ersten 6 Monaten nach Inkrafttreten wird das Nichteinrichten einer internen Meldestelle allerdings noch nicht (als Ordnungswidrigkeit) verfolgt.

Für Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Mitarbeitern bleibt es bei der ursprünglichen Regelung. Diese müssen ihre internen Meldestellen ab dem 17. Dezember einrichten.

 

Dr. Christian Reuther/Sarah Mojsilov