Der Deutsche Bundestag hat in seiner 63. Sitzung am 06.03. 2026 das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, die Umsetzung der Krankenhausreform (KHVVG) praxistauglicher zu gestalten und gleichzeitig eine qualitativ hochwertige, wohnortnahe Versorgung dauerhaft zu sichern. Von den punktuellen Anpassungen KHVVG durch das KHAG betreffen die Änderungen insbesondere das Leistungsgruppensystem nach § 135e SGB V
 

I. Rechtsverordnung zu Leistungsgruppen 

Die Regelung des § 135e Abs. 1 SGB V sah bislang vor, dass das Bundesgesundheitsministerium durch Rechtsverordnung nicht nur die Leistungsgruppen und die Qualitätskriterien bestimmen soll, sondern auch nähere Regelungen zur Einhaltung der Qualitätskriterien sowie Rückausnahmen von einer gesetzlich vorgesehenen zulässigen Leistungsgruppenzuweisung trotz Nichterfüllung der Qualitätskriterien. Durch das KHAG werden die § 135e Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 4 SGB V (in der Fassung des KHVVG) nunmehr gestrichen und die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung auf die Festlegung von Leistungsgruppen und zugehörigen Qualitätskriterien beschränkt. Abweichungen von den gesetzlichen Rahmenbedingungen, insbesondere des § 135e Abs. 4 SGB V, dürfen zukünftig nicht mehr durch Rechtsverordnung geregelt werden. 

 

II. Erweiterung der Kooperationsmöglichkeiten 

Die Qualitätskriterien der Leistungsgruppen sind grundsätzlich am Standort des leistungserbringenden Krankenhauses zu erfüllen. Ausnahmen hiervon werden durch die gesetzliche Regelung des § 135e Abs. 4 S. 1 Nr. 7SGB V (in der Fassung des KHAG) ermöglicht. 
Danach sind Kooperationen zur Erfüllung von Qualitätskriterien zulässig, wenn 

1. es in Anlage 1 zu § 135e SGB V in dem jeweiligen Qualitätskriterium vorgesehen ist,

2. es zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung zwingend erforderlich ist oder 

3. es sich um eine „Wand-an-Wand-Lösung“ handelt, d.h. sich Krankenhausstandort und Kooperationspartner in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden (nicht mehr als 2 km Luftlinie, der am weitesten voneinander entfernt liegenden Gebäudepunkte) und damit eine angemessene Patientenversorgung ohne längere Wegstrecken gewährleistet ist. 

4. Darüber hinaus sieht § 135e Abs. 4 S. 2 Nr. 1 SGB V für Fachkrankenhäuser der Versorgungsstufe „Level F“ Ausnahmen für die Anforderungsbereiche „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ und „Sachliche Ausstattung“ vor. 

5. Für Krankenhausstandorte, die keine vollstationäre Krankenhausbehandlung erbringen, sog. Tages- und Nachtkliniken, sowie für die Leistungsgruppe „Stroke Unit“ sieht § 135e Abs. 4 S. 2 Nr. 2, S. 3 SGB V Kooperationsmöglichkeiten in den Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ und „Personelle Ausstattung“ vor, wobei die Kooperation im Rahmen der Leistungsgruppe „Stroke Unit“ auf eine telemedizinische Kooperation beschränkt ist. 

 

Sowohl die „Wand-an-Wand-Lösung“ als auch die Kooperationsmöglichkeiten der Tages- und Nachtkliniken wurden mit dem KHAG neu eingeführt und flexibilisieren die Krankenhausplanung der Länder weiter. Auch für die Fachkliniken der Versorgungsstufe „Level F“ wurden die Kooperationsmöglichkeiten durch das KHAG auf den Anforderungsbereich der „Sachlichen Ausstattung“ erweitert. Für die Kooperationsmöglichkeiten zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung ist zu berücksichtigen, dass die Erreichbarkeitsvorgaben des § 6a Abs. 4 KHG durch das KHAG gestrichen wurden, was gleichfalls die Kooperationsmöglichkeiten erweitert. Es liegt künftig im alleinigen Beurteilungsspielraum der Krankenhausplanungsbehörde, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Erfüllung von Qualitätskriterien in Kooperation und Verbünden zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung zwingend erforderlich ist (BT-Drs. 21/2512, S. 89) 

 

III. Neue Vorgaben für Fachkrankenhäuser („Level F“) 

Auch die Zuordnung zur Versorgungsstufe „Level F“ nach § 135d Abs. 4a SGB V nF wird grundlegend angepasst: Ausschließliche Leistungen aus den Leistungsgruppen der Allgemeinen Inneren Medizin und Allgemeinen Chirurgie schließen eine Zuordnung zum „Level F“ künftig nicht mehr automatisch aus. Mit Umsetzung des KHAG wird entscheidend sein, ob ein Krankenhausstandort auf die Behandlung einer bestimmten Erkrankung, Krankheitsgruppe, Personengruppe oder ein bestimmtes Leistungsspektrum spezialisiert ist (1), einen relevanten Versorgungsanteil in diesem Bereich erbringt (2) und im Krankenhausplan des jeweiligen Landes als Fachkrankenhaus ausgewiesen ist (3). Ein Rechtsanspruch auf Ausweisung als Fachkrankenhaus soll dabei nicht bestehen. 

Diese Regelung gilt zunächst befristet bis zum 31.12.2030. Bis zum 30.09.2029 sollen der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft eine bundeseinheitliche Definition von Fachkrankenhäusern vereinbaren, die die Kriterien für die Zuordnung zu „Level F“ konkretisiert. 

 

IV. Prozessuales 

Nach dem Vorbild Nordrhein-Westfalen wird für die Krankenhäuser der Rechtsschutz gegen Planungsentscheidungen der jeweiligen Landesbehörde durch eine bundesgesetzliche Regelung beschränkt. Um sicherzustellen, dass die Entscheidung der Krankenhausplanungsbehörde über die Zuweisung oder Nichtzuweisung einer Leistungsgruppe unmittelbar wirksam bleibt und nicht durch eingelegte Rechtsbehelfe verzögert werden kann, hat er nunmehr in § 6a Abs. 1 S. 6 KHG die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ausgeschlossen. Hierdurch sollen auch rechtliche Unsicherheiten in der Übergangsphase der Krankenhausreform verhindert und die Kontinuität des neuen, um eine leistungsgruppenbezogene Vorhaltevergütung ergänzten Vergütungssystems gewährleistet werden (BT-Drs. 21/4527, S. 307). 

Dr. Christian Reuther und Valentin Wende