Antragsformulare für Mittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds nun verfügbar

Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) hat am 01.12.2020 Förderrichtlinien und Antragsformulare für Mittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds veröffentlicht (abrufbar hier). Damit wurde der Startschuss für Förderanträge aus dem milliardenschweren Krankenhauszukunftsfonds gesetzt.

Hier das Wichtigste in Kürze:

Was ist der Krankenhauszukunftsfonds?

Der Krankenhauszukunftsfonds wurde durch das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) eingeführt, das am 28.10.2020 in Kraft getreten ist (BGBl. 2020 Teil I, S. 2208). Mit dem Krankenhauszukunftsfonds werden Investitionen von Krankenhäusern in moderne Notfallkapazitäten, Digitalisierung und IT-Sicherheit gefördert (vgl. BT-Drs. 19/22126, S. 28). Insgesamt stehen Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds i.H.v. ca. 4,3 Milliarden Euro zur Verfügung (§ 14a Abs. 1 KHG). Davon stammen 3 Milliarden Euro aus Bundesmitteln. Mindestens 30 % der Fördersumme muss das Land, der Krankenhausträger oder beide gemeinschaftlich tragen (§ 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG).

Wo sind die rechtlichen Vorgaben für den Krankenhauszukunftsfonds geregelt?

Zentrale rechtliche Vorgaben zum Krankenhauszukunftsfonds finden sich in § 14a KHG, §§ 19 ff. Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) sowie in den Förderrichtlinien des Bundesamts für Soziale Sicherung, die am 30.11.2020 in Kraft getreten ist.

Wer kann Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds beantragen?

Nur Krankenhäuser und Hochschulkliniken können Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds beantragen.

Der Kreis der Krankenhäuser ist jedoch begrenzt: Antragsberechtigt sind Krankenhausträger, soweit und solange sie in dem Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KHG). Damit können grundsätzlich alle zugelassenen Krankenhäuser eine Förderung beantragen. Reine Privatkliniken sind dagegen ausgenommen.

Einschränkungen gelten auch für Hochschulkliniken: Maximal 10 % der Fördermittel eines Landes dürfen für Vorhaben von Hochschulkliniken verwendet werden.

Welche Investitionen werden durch den Krankenhauszukunftsfonds gefördert?

Förderfähige Vorhaben bzw. Investitionen, die aus dem Krankenhauszukunftsfonds gefördert werden können, sind abschließend in § 19 Abs. 1 Satz 1 Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) aufgelistet. Dazu gehören folgende Maßnahmen:

Aktualisierung der (informations-)technischen Ausstattung der Notaufnahme Patientenportal für digitales Aufnahme- und Entlassmanagement

Die einzelnen Fördertatbestände werden in den Förderrichtlinien des Bundesamts für Soziale Sicherung weiter konkretisiert (vgl. 4.3).

  • strukturierte elektronische Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen
  • automatisiertes klinisches Entscheidungsunterstützungssystem
  • digitales Medikationsmanagement
  • krankenhausinterner digitaler Prozess zur Anforderung von Leistungen
  • strukturierte Abstimmung des Leistungsangebots mehrerer Krankenhäuser, z.B. über ein Cloud Computing-System
  • online-basiertes Versorgungsnachweissystem für Betten
  • telemedizinische Netzwerkstruktur zwischen Krankenhäusern und ambulanten Einrichtungen; robotikbasierte Anlagen
  • organisatorische und technische Vorkehrungen für Informationssicherheit
  • Anpassung von Patientenzimmern an die besonderen Behandlungserfordernisse im Fall einer Epidemie
Ab wann darf mit den förderfähigen Investitionen begonnen werden?

Mit der Umsetzung der Investition bzw. der Maßnahme, die aus dem Krankenhauszukunftsfonds gefördert werden soll, darf frühestens ab dem 02.09.2020 begonnen worden sein (§ 14a Abs. 5 Nr. 1 KHG).

Wie werden die Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds verteilt?

Die Verteilung der Fördermittel erfolgt in einem abgestuften Antragsverfahren, das in den Förderrichtlinien der BAS näher geregelt ist (dort Kapitel 7). Zu unterscheiden sind folgende Stufen:

Antrag durch Krankenhausträger / Hochschulkliniken:

Die Länder leiten die Fördermittel mittels Bewilligungs- und Auszahlungsbescheid an den Träger weiter.

Das BAS entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anträge durch Bescheid und zahlt die bewilligten Mittel an das antragstellende Land aus.

Fördermittelbescheid der Länder:

Das Land stellt beim BAS einen Antrag auf Förderung des Vorhabens des Krankenhausträgers. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 3 zu dieser Richtlinie. Dem Antrag sind weitere Antragsunterlagen beizufügen (vgl. 7.2.2.1. Förderrichtlinien der BAS).

Entscheidung des BAS

Die Länder treffen die Entscheidung, für welche Vorhaben eine Förderung beim BAS beantragt werden soll, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Bedarfsanmeldung. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

Antrag der Länder bei dem BAS

Das Antragsverfahren beginnt mit einer Bedarfsanmeldung des Krankenhausträgers gegenüber der zuständigen Landesbehörde. Seit dem 01.12.2020 sind die hierfür erforderlichen Formulare auf der Website der BAS verfügbar (Anlage 2 zu den Förderrichtlinien).

Die Länder können das Nähere über die Ausgestaltung der Förderanträge der Krankenhausträger festlegen (§ 14a Abs. 4 Satz 2 KHG). Sie können neben der Bedarfsanmeldung weitere Angaben, wie einen gesonderten Antrag, vom Krankenhausträger/Hochschulklinik verlangen.

Entscheidung durch das Land innerhalb von 3 Monaten

In welchem Umfang können Länder und Krankenhausträger Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds beantragen?

Einzelheiten zum Umfang und der Höhe der Förderung ergeben sich aus Kapitel 5 der Förderrichtlinien.

Aus dem Krankenhauszukunftsfonds kann jedes Land den Anteil beantragen, der sich aus dem Königsteiner Schlüssel für das Jahr 2018 ergibt (§ 14a Abs. 3 Satz 1 KHG). Die Förderanteile der Länder sollen in der Anlage 1 zu den Förderrichtlinien aufgenommen werden, die jedoch bislang noch nicht veröffentlicht wurde.

Das BAS gewährt Fördermittel grundsätzlich in Höhe von 70 % der förderfähigen Kosten gegenüber dem Land. Das Land und/oder der Krankenhausträger tragen die restlichen 30 % des Vorhabens. Die Übernahme der restlichen 30 % eines Vorhabens regelt jedes Land in eigener Zuständigkeit.

Dr. Christian Reuther

Nicole Jesche