Bundestag beschließt Krankenhaustransparenzgesetz
Am 19.10.2023 hat sich der Bundestag mit dem Gesetzentwurf über das Krankenhaustransparenzgesetz befasst. Im Vorfeld wurde an dem Gesetzentwurf vielfach Kritik geübt (dazu unsere News vom 14.09.2023). Trotz der geäußerten Bedenken hat der Bundestag den Gesetzentwurf in der vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 20/8904) mit der Koalitionsmehrheit angenommen. Damit steht der Verabschiedung des Gesetzes nun nichts mehr im Weg. Nachfolgend geben wir einen Überblick über die beschlossenen Neuerungen.
I. Krankenhaus-Transparenzverzeichnis ab Mai 2024
Mit dem Krankenhaustransparenzgesetz wird die Grundlage für die Veröffentlichung eines Krankenhaus-Transparenzverzeichnisses („Klinik-Atlas“) ab Mai 2024 geschaffen, das dazu dienen soll, die Bevölkerung über das Leistungsangebot und die Qualität von Krankenhäusern zu informieren. Das Transparenzverzeichnis soll damit eine Entscheidungshilfe bei der Vornahme von Eingriffen darstellen. Konkret werden über das Transparenzverzeichnis folgende Informationen bereitgestellt (vgl. § 135d SGB V in der Fassung des Krankenhaustransparenzgesetzes):
• Fallzahlen von Leistungen (differenziert nach Leistungsgruppen),
• vorgehaltenes ärztliches und pflegerisches Personal,
• Komplikationsraten für ausgewählte Eingriffe,
• Zuordnung der einzelnen Krankenhausstandorte zu den folgenden Versorgungsstufen (Level):
o Level 1n-Krankenhäuser: Basisversorgung inklusive der Notfallmedizin
o Level 2-Krankenhäuser: erweiterte Versorgung
o Level 3-Krankenhäuser: umfassende Versorgung
o Level 3U: umfassende Versorgung durch Hochschulkliniken
o Level F-Krankenhäuser: Fachkrankenhäuser
o Level 1i-Krankenhäuser: sektorenübergreifende Versorger
II. Verbesserung der Liquidität von Krankenhäusern
Das Krankenhaustransparenzgesetz sieht in der vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 20/8904) zudem Regelungen (im KHEntgG) vor, die zur Verbesserung der Liquidität der Krankenhäuser dienen sollen:
• frühzeitige Refinanzierung von Tariflohnsteigerungen beim Pflegepersonal durch eine unterjährige Erhöhung des krankenhausindividuellen Pflegeentgeltwerts
• Erhöhung des vorläufigen Pflegeentgeltwerts für die Berechnung von tagesbezogenen Pflegeentgelten von 230 Euro auf 250 Euro
• vorläufiger Ausgleich von Mindererlösen auch für Folgejahre
Nicole Jesche und Dr. Christian Reuther