Ein Überblick zum Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG): Auswirkungen und Ausblick

A. Einleitung

Nach den Überlegungen zum Entwurf des KHVVG mit seinen umfassenden Änderungen im Bereich des SGB V, KHEntgG und KHG hat das KHVVG am 23.11.2024 den Bundesrat passiert. Die gesundheitspolitischen Diskussionen werden damit nicht enden. Die detaillierte Besprechung des Gesetzesentwurfs findet sich hier bei D+B.

B. Inkrafttreten 

Der Bundespräsident fertigt das KHVVG aus. 

Es tritt am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. 

C. Zahlungsziel 

Die Krankenkassen müssen dauerhaft auf Krankenhausrechnungen innerhalb von 5 Tagen zahlen, § 109 Abs. 5 SGB V (neu). 

D. Tariflohnsteigerungen 

Tariferhöhungen für Löhne und Gehälter von Krankenhausbeschäftigten werden zu 100% schon beim Landesbasisfallwert für das Jahr 2024 unterjährig und vollständig zu berücksichtigen sein, (§ 10 KHEntgG).

E. Leistungsgruppen und Qualitätskriterien 

Erstmalige Festlegung / Weiterentwicklung 

  • Ein Ausschuss im BMG gibt dazu Empfehlungen zu den Inhalten der Rechtsverordnung gemäß § 135e Abs. 3 SGB V nach Anhörung des G-BA ab. 
  • Das BMG legt diese durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats gemäß § 135e Abs. 1 SGB V (zu erlassen bis zum 31.03.2025 mit Wirkung ab dem 01.01.2027) fest. 
  • Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung bestimmen sie nach Anlage 1 § 135e Abs. 4 SGB V. 
  • Nachweis über die Erfüllung Zunächst begründete Selbsteinschätzung des Krankenhauses (§ 6a Abs. 2 KHG) und dann Gutachten des MD (§ 275a Abs. 2 SGB V).
  • Zuweisung durch Krankenhausplanungsbehörden (§ 6a KHG). 
  • Abrechnungsverbot ab dem 01.01.2027 (§ 8 Abs. 4 Satz 4 KHEntgG). 

F. Mindestvorhaltezahlen

Festlegung / Entwicklung von Mindestvorhaltezahlen. 

I. IQWiG (§ 135 f. Abs. 2 SGB V)

  • Entwickelt und veröffentlicht eine allgemeine Methodik. 
  • Gibt wissenschaftliche Empfehlungen ab. 

II. InEK (§ 135 Abs. 3 SGB V)

  • Erstellt eine Auswertung zu den Auswirkungen der Empfehlungen.
  • Gibt eine eigene Empfehlung ab. 

III. BMG mit Zustimmung des Bundesrats (§ 135 Abs. 4 SGB V) 

  • Legt in einer Rechtsverordnung Mindestvorhaltezahlen fest.
  • Zu erlassen bis 1 Jahr nach dem Inkrafttreten des KHVVG mit Wirkung ab dem 01.01.2027. 

IV. Landesbehörde 

  • Vorgaben zur Leistungsverlagerung möglich (§ 135 Abs. 1 SGB V). 

G. Vorhaltevergütung 

Die Landesbehörde übermittelt Daten an InEK zwingend ab dem 31.10.2026, möglich schon ab dem 31.10.2025, gemäß § 6a Abs. 6 KHG.

InEK erstellt Konzept für Bestimmung der Vorhaltevolumina bis zum 30.09.2025 (§ 27 Abs. 1, Satz 5 KHG). 

InEK erlässt Bescheide nach § 37 Abs. 5 Satz 1 KHG über die Höhe des Vorhaltebudgets je KH (frühestens für da Jahr 2026). 

Krankenhäuser erhalten ein Vorhaltebudget ab dem 01.01.2027 (§ 6b Abs. 1 KHEngG). 

 

 Dr. Christian Reuther und Nicole Jesche, LL.M.