Seit dem 01. Juli 2021 gelten für Anbieter digitaler Präventionsangebote neue Vorschriften. Antworten auf wichtige Fragen hat Dr. Constanze Püschel dem Handelsblatt in diesem Interview gegeben.
Das neue Kapitel 7 des Leitfadens Prävention des GKV-Spitzenverbandes regelt die Bezuschussung für Apps oder Onlinekurse, die dem Versicherten helfen, seine Gesundheit zu bewahren und von der Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) zertifiziert sind. Der Prüfantrag wird nur einmal für alle angeschlossenen Krankenkassen eingereicht und innerhalb von zehn Tagen bearbeitet. Die ZPP vergibt ein Prüfsiegel für vier Handlungsfelder: Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung/Entspannung oder Suchtmittelkonsum.
Dauer und Umfang für die digitalen Präventionskurse sind nicht vorgeschrieben, mit Ausnahme der Informations- und Kommunikationstechnologie-basierten Selbstlernprogramme (IKT-basierte Kurse). Für diese gelten feste Vorschriften für die Anzahl der Einheiten und den Rhythmus. Unabhängig davon, ob es sich bei den digitalen Präventionsangeboten nach Kapitel 7 um Apps, Online-Kurse oder kombinierte Konzepte handelt, muss der Anbieter eine technische und fachliche Mindestunterstützung durch eine Person innerhalb von 48 Stunden garantieren.
Grundsätzlich gilt: Der medizinische Nutzen eines digitalen Präventionsangebots (nicht IKT-Kurse nach Kapitel 5) muss belegt sein, empfohlen in Form einer vergleichenden Studie. Nur mit Wirksamkeitsnachweis kann eine Zertifizierung erfolgen. Allerdings kann der Wirksamkeitsnachweis auch innerhalb eines Probejahres erbracht werden.
Neben der individuellen Prävention kann auch die betriebliche Gesundheitsförderung digital sein. Mitarbeitende können von digitalen Entspannungsanwendungen profitieren, Unternehmen von steuerfreien betrieblichen Gesundheitsförderungsmaßnahmen.
Im Rahmen des Datenschutzes sind grundsätzlich alle Bestimmungen von der DSGVO bis hin zum SGB I zu beachten, darunter auch die Verpflichtung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA). Für die DSFA unterstützt die ZPP mit Formblättern, die Anbieter zur Strukturierung des Dokumentes nutzen können. Die Daten können unter Einhaltung der DSGVO-Vorschriften auch außerhalb der EU verarbeitet werden.
Das ganze Interview finden Sie hier.