Die Telemedizin hält weiter Einzug in die Regelversorgung: Heilmittelbehandlungen sind nunmehr auch regulär telemedizinisch möglich. Zum 21. Januar 2022 wurde die telemedizinische Heilmittelbehandlung (Videotherapie) in die Regelversorgung überführt.

 

Ursprünglich nur temporär im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie zugelassen, gehört die Videotherapie künftig zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Sollte zu Beginn der Pandemie die Versorgung mittels Telebehandlung sichergestellt und zugleich persönlicher Kontakt reduziert werden, soll die Videobehandlung perspektivisch vor allem ein Angebot für den ländlichen Raum darstellen und lange Fahrtwege vermeiden.

 

Bereits im Juni 2021 wurde der Anspruch der Versicherten auf telemedizinische Erbringung von Heilmitteln in § 32 SGB V aufgenommen. Mit seinem Beschluss aus dem Januar dieses Jahres ergänzte der G-BA die Heilmittel-Richtlinie entsprechend, sodass telemedizinische Leistungen Teil der Regelversorgung werden. Die telemedizinischen Leistungen müssen in synchroner Kommunikation zwischen Heilmittelerbringer und Patient, vorrangig im Wege einer Onlinebehandlung per Videoübertragung in Echtzeit stattfinden. Aufgezeichnete Videofilme oder digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) stellen daher keine Behandlung im Sinne der Richtlinie dar. Ein persönlicher Erstkontakt wird stets vorausgesetzt.

 

Die Entscheidung, ob Heilmittel als telemedizinische Leistung erfolgen, trifft der Patient gemeinsam mit dem Heilmitteltherapeuten. Als Arzt oder Psychotherapeut lässt sich im Rahmen der Verordnung ausschließen, dass die Heilmittelbehandlung telemedizinisch erbracht wird. Wichtig jedoch für den verordnenden Arzt oder Psychotherapeuten: Ein Ausschluss soll nur aus wichtigem Grund möglich sein. Dies könnte perspektivisch auch im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen von Relevanz sein, wenn sich das telemedizinische Heilmittelangebot als kostensparsamere Alternative zum Hausbesuch etabliert.

 

KRISTIN ULLRICH