Beim Jobsharing teilen sich (mindestens) zwei Vertragsärzte einen Versorgungsauftrag – auch in gesperrten Planungsbereichen kann so eine Kollegin oder ein Kollege ohne eigene Zulassung (Junior) beim Zugelassenen (Senior) huckepack vertragsärztlich tätig werden. Es gibt zwei Varianten: Die Ärzte teilen sich als Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) eine Zulassung oder der Senior stellt den Junior vom Zulassungsausschuss genehmigt an. Um das Ganze für das System (und die Fachgruppe) kostenneutral zu halten, verpflichten sich Senior und Junior zur Einhaltung einer von der KV festgeschriebenen Leistungsobergrenze. Dies ist im Regelfall die Leistungsmenge, die die Praxis in der Vergangenheit abgerechnet hat (plus drei Prozent des Fachgruppendurchschnitts). Jobsharing-Praxen unterhalb des Fachgruppendurchschnitts können ihre Leistungen aber bis zum Durchschnitt steigern – der Gesetzgeber möchte damit einen Ansporn für weniger ausgelastete Praxen bieten.

Insbesondere mit Blick auf eine spätere Abgabe der eigenen Praxis bietet das Jobsharing gleich mehrere Vorzüge:

Nachfolge sichern

Das Jobsharing wurde u.a. eingeführt, um einen fließenden Praxisübergang zu ermöglichen: Der Senior muss nicht von einem Moment auf den anderen aus der Versorgung ausscheiden, sondern kann langsam die Arbeitszeit reduzieren. Und er kann während der gemeinsamen Praxistätigkeit den Junior nicht nur medizinisch oder administrativ („KV-Sachen“), sondern auch zu den Eigenheiten der Patientenklientel anleiten. Der meist neu in der ambulanten Versorgung tätige Junior kann sich eingewöhnen und mit steigender Arbeitsroutine flexibel Patienten aufstocken.

Das sichert den Praxisstandort und erhöht die Zufriedenheit nicht nur bei den Patienten. Durch die gemeinsame Zeit lassen sich außerdem Ängste bei den Ärztinnen und Ärzten, die noch unsicher sind, ob sie eine Selbständigkeit stemmen können oder wollen, abbauen. Insgesamt kann es so gelingen, mit einem besonders attraktiven Übernahmepaket die Wunschkandidatin bzw. den Wunschkandidaten zu gewinnen.

Ein zusätzlicher Pluspunkt: Das Jobsharing ermöglicht auch so etwas wie eine Probezeit. Denn ein Jobsharing ist zulassungsrechtlich relativ unkompliziert eingegangen und auch wieder gelöst. Entscheidend ist natürlich, dass auch die zivilrechtlichen Verträge – ob BAG-Vertrag oder Arbeitsvertrag – entsprechend formuliert sind.

Durchhalten lohnt sich

Ist es an der Zeit, die eigene Praxis an einen Nachfolger abzugeben, kann ein langjähriges Jobsharing das Verfahren vor dem Zulassungsausschuss einfacher machen.

Nach mindestens dreijährigem Jobsharing und bei Bewerbung des Juniors im Nachbesetzungsverfahren erfolgt keine Prüfung, ob die Praxis aus Versorgungsgründen weitergeführt werden muss. Wird der Junior ausgewählt, droht also kein „Zwangsaufkauf“ durch die KV.

Und ein zusätzliches Bonbon belohnt diejenigen, die besonders lange durchhalten: Nach zehn Jahren Jobsharing – jedenfalls in einer BAG – entfallen die Obergrenzen mit der Konsequenz zweier voller, unbeschränkter Zulassungen. Dieser gesetzlich angeordnete Weg der Sitzvermehrung kreiert also je nach Standort und Marktwert durchaus einen sechsstelligen Wertzuwachs für die Praxis und eröffnet neue wirtschaftliche Spielräume. Wer das plant, muss aber klare vertragliche Regelungen für den „Tag X“ treffen.

Flexibles Arbeiten

Ein niedergelassener Arzt muss seinen Patienten mindestens 25 Sprechstunden pro Woche anbieten. Dies wird von den KVen überwacht. In einer Jobsharing-Praxis kann diese Verpflichtung von den Jobsharern gemeinsam erfüllt werden. Zwischen Senior und Junior kann flexibel vereinbart werden, wer welchen Leistungsanteil erbringt. Dies kann in jedem Quartal unterschiedlich gehandhabt werden. Die Vorgabe ist allein, dass alle vertragsärztlich tätig sind: Die rechtlich liberale Untergrenze ist dann ein Behandlungsfall; die Verwaltungshandhabung der jeweiligen KVen und Zulassungsausschüsse abzufragen, erscheint aber sinnvoll. In der Anstellungsvariante ist zu beachten, dass der Junior die in dem eingereichten Arbeitsvertrag festgelegten Wochenarbeitsstunden nicht überschreitet.

Dr. Thomas Willaschek