Im fortwährenden Streit um die Einrechnung von beatmungsfreien Intervallen in die kodierbaren Beatmungszeiten hat das BSG am 19.12.2017 entschieden (B 1 KR 18/17 R), dass beatmungsfreie Intervalle entsprechend der Deutschen Kodierrichtlinie (DKR) 1001 nur in die Beatmungszeit einzurechnen sind, sofern diese Intervalle einer Phase der Entwöhnung zuzurechnen sind. Letzteres ist nach Auffassung des BSG schon begrifflich nur der Fall, sofern zuvor eine Gewöhnung an die maschinelle Beatmung erfolgte. Die Gewöhnung definiert der erste Senat als eine erhebliche Einschränkung oder den Verlust der Fähigkeit, über einen längeren Zeitraum vollständig und ohne maschinelle Unterstützung spontan atmen zu können. Wann eine solche Gewöhnung im Einzelfall vorliegt, lässt er hingegen offen und verweist diesbezüglich auf die medizinischen Umstände des Einzelfalls unter Orientierung am Leitbild der maschinellen Beatmung mittels Intubation oder Tracheotomie. Eine Entwöhnung liege jedenfalls nicht vor, wenn der Patient aus anderen/krankheitsbedingten Gründen – etwa wegen einer noch nicht hinreichend antibiotisch beherrschten Sepsis – nach Intervallen mit Spontanatmung wieder maschinelle NIV-Beatmung erhält. Auch in Fällen der bloßen Sauerstoffinsufflation oder -inhalation über Maskensysteme oder O2-Sonden, liege gemäß dem Wortlaut der DKR 1001 keine Entwöhnung vor. Bei der intermittierenden CPAP-Maskenbeatmung sei für eine Entwöhnung neben dem Vorliegen einer Gewöhnung zudem erforderlich, dass die Spontanatmung des Patienten mindestens sechs Stunden pro Kalendertag durch die maschinelle Beatmung unterstützt wird.
Mit Blick auf diese Anforderungen ist eine gute Dokumentation der Beatmung und der sie begleitenden Umstände für Krankenhäuser essentiell. Insbesondere im Fall nur kurzzeitiger dauerhafter Beatmung ist es beim Übergang zur intermittierenden Beatmung ratsam, Ausführungen zur Gewöhnung i.S.e. erheblichen Einschränkung der Eigenatemleistung in die Dokumentation aufzunehmen. Sofern eine intermittierende Beatmungsform bereits ab Beginn der Behandlung eingesetzt wird, dürfte es künftig schwierig sein, eine Entwöhnung mit vorhergehender Gewöhnung zu begründen.
Dr. Sabrina Neuendorf