Ein zentraler Schwerpunkt unserer Rechtsberatung liegt im Bereich MVZ.
Was ist ein MVZ?
Ein MVZ ist eine zugelassene, ärztlich geleitete Einrichtung, in der Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind (beachte: wie das SGB V schreiben wir „Ärzte“ und meinen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten).
Ein MVZ kann fachgleich oder fachübergreifend (also mit fachverschieden tätigen Ärzten) gegründet werden.
Das MVZ wird als Leistungserbringer mit eigener Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Es rechnet seine vertragsärztlichen Leistungen gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung unter einer einheitlichen Betriebsstättennummer ab.
Wer kann ein MVZ gründen bzw. wer kann Gesellschafter eines MVZ sein?
Eine der häufigsten Fragen lautet: „Wer kann Gesellschafter eines MVZ sein?“ Die Antwort ist schlicht: Gesellschafter einer MVZ-Trägergesellschaft kann nur sein, wer die sog. Gründereigenschaft besitzt. Geeignete Gründer sind aktuell ausschließlich
• zugelassene Ärzte,
• zugelassene Krankenhäusern gem. § 108 SGB V,
• Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Abs. 3 SGB V für fachbezogene MVZ,
• anerkannte Praxisnetze,
• gemeinnützige Träger, die bereits auf Grund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sowie Kommunen.
Wer also ein oder mehrere MVZ gründen möchte, und nicht Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut ist, dem bleibt die Möglichkeit, ein Krankenhaus zu erwerben.
Welche Rechtsform kann ein MVZ haben?
Ein MVZ kann nur von einer sog. Träger-Gesellschaft gegründet werden.
Das Gesetz erlaubt für die Träger-Gesellschaft nur folgende Rechtsformen: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Partnerschaftsgesellschaft (PartG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaft sowie öffentlich rechtliche Rechtsformen.
Wie viele Ärzte braucht ein MVZ?
Nicht jedes MVZ ist ein großes Zentrum: In einem MVZ müssen mindestens zwei Ärzte tätig sein, das können Vertragsärzte oder Angestellte sein. Diese müssen in den meisten KV-Bezirken mindestens einen halben Versorgungsauftrag ausfüllen (das bedeutet: 12,5 Stunden Sprechstunde in der Woche).
Was ist ein Ärztlicher Leiter?
Jedes MVZ benötigt verpflichtend einen ärztlichen Leiter. Der ärztliche Leiter muss im MVZ angestellt oder selbständig tätig und in medizinischen Fragen weisungsfrei sein. Die Anforderungen an seine wöchentliche Mindestarbeitszeit sind regional unterschiedlich. Sind in einem MVZ unterschiedliche ärztliche Berufsgruppen gemeinsam tätig (beispielsweise Ärzte und Psychotherapeuten), kann das MVZ auch in kooperativer Leitung geführt werden.
Welche Pflichten hat ein Ärztlicher Leiter?
Der Ärztliche Leiter ist gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung dafür verantwortlich, dass die komplexen Regularien eingehalten werden: Das betrifft vor allem, aber nicht nur das Vertragsarztrecht. Zu den zentralen Aufgaben des Ärztlichen Leiters gehört die Abgabe einer sachlich korrekten („peinlich genauen“) Quartalsabrechnung. Außerdem wichtig: Die rechtzeitige Anmeldung von Assistenten vor Tätigkeitsaufnahme, die Anzeige von Vertretungen und ganz allgemein sicherzustellen, dass alle Pflichten eingehalten werden und erforderliche Genehmigungen von Zulassungsausschuss, KV und weiteren Behörden vorliegen.
Ärztlicher Leiter und MVZ Geschäftsführer: Was ist der Unterschied? Wer kann Geschäftsführer eines MVZ sein?
Der Ärztliche Leiter ist (vertrags)arztrechtlich verantwortlich. Hiervon kann (muss nicht) getrennt werden die wirtschaftliche Verantwortung für das MVZ, also dessen Geschäftsführung.
In der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und der Partnerschaftsgesellschaft fällt die Aufgabe der Geschäftsführung den Gesellschaftern zu. In der GmbH muss ein Geschäftsführer bestimmt und im Handelsregister eingetragen sein. Das kann auch ein Dritter von außen (Fremdgeschäftsführer) sein.
MVZ GbR oder MVZ GmbH?
Die MVZ GbR und die MVZ GmbH sind die gebräuchlichsten Gesellschaftsformen.
Für die Gründung einer GbR brauchen Ärzte keinen schriftlichen Vertrag, für deren Genehmigung durch den Zulassungsausschuss muss diesem jedoch ein Vertrag vorgelegt werden.
Möchten die Gesellschafter einer BAG in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) künftig als MVZ zusammenarbeiten, reicht eine geringe Modifikation des Gesellschaftsvertrags aus. Komplexer wird es, wenn die BAG-GbR zur BAG-GmbH werden soll. In diesem Fall sind umwandlungsrechtliche, berufsrechtliche und zulassungsrechtliche Aspekte zu beachten.
Vorteile der MVZ GmbH:
Sie benötigt nur einen Gesellschafter, dieser muss allerdings nach der BSG-Rechtsprechung vertragsärztlich zugelassen sein. Eine GmbH profitiert von einer Beschränkung ihrer Haftung auf das Gesellschaftsvermögen, allerdings müssen für Forderungen von KVen und Krankenkassen sämtliche Gesellschafter bürgen. Die Gesellschafter einer GbR haften für sämtliche Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Privatvermögen.
Zur Gründung einer GbR sind hingegen mindestens 2 Gesellschafter erforderlich. Wichtig beim MVZ: Wenn der vorletzte Gesellschafter ausscheidet, endet die GbR und dem MVZ fehlt die Trägergesellschaft – das kann auf dessen Zulassung durchschlagen.
Die Haftung ist bei einer GmbH auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Für die Verbindlichkeiten gegenüber der KV und den Krankenkassen muss allerdings auch mit dem Privatvermögen gebürgt werden.
Nachteile der GmbH gegenüber der GbR:
Die GmbH ist aufwändiger in der Errichtung und der Administrierung. Steuerlich ist einiges zu beachten: Für die steuerliche Gestaltung arbeiten wir mit kompetenten Steuerberatern zusammen. Insbesondere in Transaktions- oder Umwandlungsprozessen ist deren Spezialisierung unverzichtbar.
Vergleich MVZ | Berufsausübungsgemeinschaft
Der Vergleich zwischen BAG und MVZ („was ist besser?“) hinkt, aber die Befassung mit den Unterschieden ist für jeden sinnvoll, der sich mit der Praxisgründung oder -weiterentwicklung befasst.
MVZ sind selbst zugelassene Leistungserbringer. Die Berufsausübungsgemeinschaft hingegen ist kein Leistungserbringer, sondern eine genehmigte „Abrechungsgemeinschaft“ von Vertragsärzten, diese wiederum sind jeder für sich Leistungserbringer.
Eine BAG existiert für die Dauer der selbständigen gemeinschaftlichen Tätigkeit ihrer vertragsärztlichen Gesellschafter. Ein MVZ hingegen ist auf Dauer angelegt.
In der BAG wie im MVZ gibt es kein Limit für die jeweils dort tätigen Vertragsärzte. Im Gegensatz zum MVZ ist die Zahl der Angestellten in der BAG limitiert: Jeder in Vollzeit tätige Vertragsarzt kann maximal drei Angestellte haben (Ausnahme: vier).