Immunitätsnachweis in der Praxis

Seit dem 16.03.2022 gilt die sogenannte „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ u.a. für Arztpraxen (§ 20a IfSG). Die Regelung gilt nicht nur für Personen mit Arbeitnehmerstatus. Auch Leiharbeitnehmende, Auszubildende oder Servicekräfte (bspw. Mitarbeitende von Reinigungsdiensten) sind erfasst. Ausgeschlossen sind allerdings diejenigen, die sich nur kurz (wenige Minuten) in der Praxis aufhalten. Zu denken ist hier etwa an den Getränkelieferanten oder Postdienstleister.

Die in der Praxis Tätigen hatten der Praxisleitung den Impf- oder Genesenenstatus bis zum 15.03.2022 nachzuweisen. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können, mussten ein entsprechendes ärztliches Zeugnis bis zu diesem Zeitpunkt vorzulegen.

Was passiert aber, wenn Personen die entsprechenden Nachweise nicht erbracht haben? Hier ist nun zu differenzieren:

Personen, die seit dem 16.03.2022 neu/erstmalig in der Praxis tätig werden sollen, dürfen das nicht. Das IfSG ordnet unmittelbar ein Beschäftigungsverbot in der Praxis an.

Für die bis zum 15.03.2022 schon Tätigen gilt, dass die Praxisleitung unverzüglich das Gesundheitsamt zu informieren und die jeweiligen personenbezogenen Daten an die Behörde zu übermitteln hat. Erst das Gesundheitsamt kann ein Betretungs- und/oder Tätigkeitsverbot in der Praxis anordnen. Zuvor wird das Gesundheitsamt die Personen noch einmal auffordern, einen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen. Solange keine Entscheidung des Gesundheitsamtes vorliegt, dürfen die betroffenen Personen weiter in der Praxis tätig sein. Geltende Testpflichten etc. sind einzuhalten. Die Einhaltung der sonstigen Vorschriften sollten in der Praxis gut dokumentiert werden.


DR. CHRISTIAN REUTHER