Dauerhaft gute Ergebnisse bei der ärztlichen Versorgung von Patienten erzielt man nur, wenn die Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern funktioniert. Das gilt für die Praxis, für das MVZ und für das Krankenhaus gleichermaßen. Dreh- und Angelpunkt ist der Arbeitsvertrag. Bei Abschluss eines Arbeitsvertrages darf der Arbeitgeber den Fokus nicht allein darauf richten, den Rahmen des arbeitsrechtlich Zulässigen einzuhalten. Vielmehr muss zugleich sichergestellt sein, dass der Vertrag den medizinrechtlichen Vorgaben entspricht und auch tatsächlich geeignet ist, die Vorstellungen des Praxisinhabers, MVZ- oder Krankenhausträgers umzusetzen. Die bloße Verwendung von Vertragsmustern wird dem selten gerecht. Auch die Rechtsprechung der Sozialgerichte, insbesondere die des BSG, ist stets mit in den Blick zu nehmen, weil sich daraus unmittelbar (auch) arbeitsrechtlicher Handlungsbedarf ableiten kann.
Für Praxisinhaber, MVZ- oder Krankenhausträger kann es zuweilen vorteilhafter sein, Mitarbeiter mittels freier Dienstverträgen an sich zu binden. Hierbei ist jedoch besondere Sorgfalt geboten. Fehler bei der Beurteilung, d.h. wenn tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt, sind mit erheblichen sozialversicherungsrechtlichen und sogar strafrechtlichen Risiken für den Dienstgeber verbunden – Stichwort: Scheinselbstständigkeit/Schwarzarbeit.
Wir beraten Praxisinhaber, MVZ- oder Krankenhausträger bei Abschluss, Änderung Beendigung (Aufhebungsverträge/Kündigung) von Arbeits- und Dienstverträgen und unterstützen die Arbeitgeberseite bei sonstigen individualvertraglichen Streitigkeiten. Ebenso begleiten wir Leistungserbringer bei Umstrukturierungen (z.B. Betriebsübergänge aufgrund von Praxisverkäufen oder Outsourcingmaßnahmen).
In größeren Einrichtungen, die über eine organisierte Arbeitnehmerschaft verfügen (Betriebsrat, Mitarbeitervertretung, Personalrat), stehen wir den Einrichtungsträgern auch in einer Vielzahl von kollektivrechtlichen Konflikten zur Seite.